§ 1 Geltung der Bedingungen
(1) Der Abschluss eines Kaufvertrages zwischen uns und dem Auftraggeber erfolgt ausschließlich zu den nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen..Entgegenstehende AGBs des Auftraggebers werden nicht Vertragsgrundlage. Die Vertragsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach den kaufrechtlichen Bestimmungen des BGB. Die Regelungen der VOB finden keine Anwendung.
(2) Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingung ebenfalls, soweit nachfolgend nicht eine abweichende und kenntlich gemachte Regelung für den Verbraucher vereinbart wird. Verbraucher im vorgenannten Sinne ist jeder, der die von uns erworbenen Waren oder Dienstleistungen ausschließlich für private Zwecke verwendet.
§ 2 Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind unverbindlich. An unser Angebot halten wir uns 4 Wochen nach Angebotserstellung gebunden. Der Vertrag kommt erst zustande, nachdem unser Techniker eine Detailplanung vor Ort beim Auftraggeber durchgeführt hat und wir anschließend dem Auftraggeber die Annahme des Auftrags durch Übersendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung bestätigt haben.
§ 3 Preise
Unsere Preise beinhalten – soweit nichts anderes vereinbart - die Kosten der Verpackung und Fracht bis zur Baustelle bzw. dem vom Auftraggeber genannten Bestimmungsort innerhalb Deutschlands.
§ 4 Lieferzeiten, Lieferbedingungen
(1) Etwaige Lieferzeiten und Lieferfristen sind unverbindlich, es sei denn, sie sind schriftlich ausdrücklich als verbindlich vereinbart oder in der schriftlichen Auftragsbestätigung zugesagt.
(2) Wir sind berechtigt, von dem jeweiligen Vertrag zurückzutreten, wenn wir die Lieferung und/oder Installation nicht ausführen können, weil wir selbst ohne unser Verschulden nicht beliefert werden oder durch höhere Gewalt, Streik,Aussperrung oder einen sonstigen Umstand, den wir nicht zu vertreten haben an der Lieferung/Installation gehindert werden. Bei teilweiser oder verspäteter Selbstbelieferung wird die vorhandene Teillieferung/Teilinstallation ausgeführt, soweit dies für den Auftraggeber von Interesse ist. Auf jeden Fall wird der Auftraggeber von uns über vorstehende Lieferhindernisse unverzüglich informiert.
(3) Bei Vorliegen von durch uns zu vertretenden Lieferverzögerungen hat der Auftraggeber eine Nachfrist von 4 (vier) Wochen zu setzen, die mit Eingang der schriftlichen Nachfristsetzung bei uns beginnt.
(4) Technische Änderungen im Zuge der Weiterentwicklung sowie Verbesserungen der von uns angebotenen Produkte im Rahmen der üblichen Toleranzen behalten wir uns bis zum Datum der Auftragsbestätigung vor. Wir sind berechtigt, eine dadurch bedingte Preiserhöhung dem Auftraggeber zu berechnen.
§ 5 Rechte des Auftraggebers wegen Mängeln
(1) Ist der gelieferte Gegenstand mangelhaft, leisten wir Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder durch Nachlieferung einer mangelfreien Sache.
Schlägt auch die zweite Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung) oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Schadensersatzanspruch ist auf den Inhalt der Regelung in § 7 begrenzt.
(2) Ist der Auftraggeber kein Verbraucher im Sinne von § 13 BGB, hat er die gelieferte Ware auf Mangelfreiheit und Vollständigkeit zu untersuchen und uns etwaige Mängel, Schäden oder Unvollständigkeiten unverzüglich, spätestens aber binnen 10 Tagen nach Entdeckung anzuzeigen. Versteckte Mängel oder Schäden hat der Auftraggeber binnen gleicher Frist nach Entdeckung anzuzeigen. Eine verspätete Rüge hat den Ausschluss der Gewährleistungsrechte gem. § 377 HGB zur Folge. Vorstehende Regelung gilt nicht für Verbraucher.
(3) Die Verjährungsfrist für die vorstehenden Ansprüche beträgt 1 (ein) Jahr ab Übergabe bzw. Fertigstellung der Montage der Ware, wenn der Auftraggeber kein Verbraucher ist. Ist der Auftraggeber Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist gem. den gesetzlichen Regelungen 2 Jahre, beginnend mit der Übergabe bzw. Montage der Ware.
§ 6 Haftungsbegrenzung
(1) Im Schadensfalle haften wir unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit für die Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszweckes ist (Kardinalspflicht), beschränkt sich unsere Haftung der Höhe nach auf den vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Organe.
§ 7 Eigentumsvorbehalt
(1) Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber zustehen, behalten wir uns das Eigentum an den von uns gelieferten Waren vor (Vorbehaltsware).
Der Auftraggeber darf über die Vorbehaltsware nur im ordentlichen Geschäftsgang verfügen.
(2) Bei Zugriffen Dritter - insbesondere Gerichtsvollzieher, Insolvenzverwalter, Pfändungsgläubiger, Zwangsvollstreckungen - auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere bei Zahlungsverzug - sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
(4) Wird die Vorbehaltsware vom Auftraggeber veräußert, so tritt der Auftraggeber uns schon jetzt die aus dieser Weiterveräusserung entstehende Forderung in Höhe des Wertes unserer Vorbehaltsware ab...
(5) Durch Verarbeitung unserer Waren erwirbt der Auftraggeber keine Eigentum an den ganz oder teilweise hergestellten Sachen; die Verarbeitung erfolgt unentgeltlich ausschließlich für uns. Sollte dennoch der Eigentumsvorbehalt durch irgendwelche Umstände erlöschen, so sind sich die Parteien schon jetzt darüber einig, dass das Eigentum an den Sachen mit der Verarbeitung auf den Auftraggeber übergeht, der die Übereignung annimmt. Der Auftraggeber bleibt deren unentgeltlicher Verwahrer. Bei der Verarbeitung von mit in Fremdeigentum stehenden Waren erwerben wir Miteigentum an den neuen Sachen. Der Umfang dieses Miteigentums ergibt sich aus dem Verhältnis des Rechnungswertes der von uns gelieferten Ware zum Rechnungswert der übrigen Ware.
Wird die Vorbehaltsware wesentlicher Bestandteil des Grundstücks des Auftraggebers, hat uns dieser den Rechnungswert der von uns gelieferten Ware einschließlich der Kosten für Gestehung, Fracht und Montage zu ersetzen. ,
(6) Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere einer Sicherungsübereignung oder Verpfändung ist der Auftraggeber nicht berechtigt.
§ 8 Zahlung
(1) Unsere Rechnungen sind nach Rechnungsstellung innerhalb der dort genannten Frist zahlbar.
(2) Wir sind berechtigt, bei nicht vollständiger Leistung der im Vertrag vereinbarten Abschlagszahlungen weitere Leistungen bis zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Abschlagszahlungen zu verweigern bzw. nach Ablauf einer von uns gesetzten Frist zur Leistung der Abschlagszahlung entsprechend § 5 Abs. 3 zu kündigen.
(3) Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt stets nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig.
(4) Wir sind berechtigt, Zahlungen des Auftraggebers zunächst auf dessen ältere Schulden zu verrechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.
(5) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten,oder rechtskräftig festgestellt ist oder wir der Aufrechnung zugestimmt haben.
§ 9 Gerichtsstand
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die alle jeweiligen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien unterliegen ausschließlich Deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Nürnberg, soweit der Auftraggeber Kaufmann ist.